Verpackungsgesetz

Verpackungsgesetz

Verpackungsgesetz

Sehr geehrte Kundschaft,

mit diesem Schreiben möchten wir Sie über die anstehenden Veränderungen im Verpackungsgesetz informieren. Diese Veränderungen treten am 01.01.2019 in Kraft.

Eine der wesentlichen Neuerungen ist, dass sich jeder Inverkehrbringer von verpackter Ware für den privaten Endverbraucher in Deutschland registrieren muss. Diese Registrierung ist Pflicht und der Gesetzgeber macht darauf aufmerksam, dass Missachtungen mit empfindlichen Strafen belegt werden können.

Dies bedeutet, dass systembeteiligungspflichtige Verpackungen gemäß §3 Abs.8 VerpackG mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen sind, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Verkaufsverpackungen sind lt. §3 Abs.1 S.1 VerpackG auch Service- und Versandverpackungen. Serviceverpackungen sind immer systembeteiligungspflichtig.

Entscheidend ist zunächst einmal, wo die Verpackungen typischerweise als Abfall anfallen. Da der Erstinverkehrbringer nicht immer wissen kann, wo genau seine Verpackungen als Abfall anfallen, weist das VerpackG der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZVSR) die hoheitliche Aufgabe zu, Verpackungen als systembeteiligungspflichtim im Sinne des §26 Abs.1 S.23 VerpackG einzuordnen. Sie stellt auf Antrag die Systembeteiligungspflicht von Verpackungen fest.

Weitere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link:

https://oeffentliche-register.verpackungsregister.org/Manufacturer

Eine Registrierung ist kostenfrei unter folgendem Link möglich:

https://lucid.verpackungsregister.org

Dieses Schreiben dient für Sie lediglich der Information. Wir sind weder für den Inhalt oder die Registrierung, noch für die Durchführung verantwortlich.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Mit freundlichem Gruß

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